Informationen zur Gesetzesänderung zur Datenverarbeitung

Das Gesetz vom 21. Februar 2019 / * (Gesetzblatt von 2019, Pos. 730) zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - gültig ab 04.05.2019. (Anlage Nr. 1), deren Neuregelung in das Detektivdienstgesetz aufgenommen wurde - siehe letzte konsolidierte Textmitteilung vom 09.01.2020. (Anlage 2) ist von erheblicher rechtlicher Bedeutung für Unternehmer, die im Bereich der Detektivdienstleistungen tätig sind, Detektive und deren Auftraggeber, die mit den Rechtswirkungen des Gesetzes vertraut gemacht werden sollten.

 

Eine weitere Änderung dieses spezifischen Gesetzesphantoms, wie die Rechtslage des Detektivdienstgesetzes vom 06.07.2001 bestimmt wird. (Anhang Nr. 3), sehr wichtig, das Recht des Detektivs, die erhobenen personenbezogenen Daten ohne Zustimmung der betroffenen Personen zu verarbeiten.

 

Allerdings mit dem Vorbehalt, dass dies nur für Daten gilt, die im Rahmen der in Art. 2.1. des Gesetzes angeführt und nur im Rahmen der erbrachten Detektivleistung, zusammen mit den Anforderungen an einen sachgerechten Umgang mit diesen Daten nach Abschluss der jeweiligen Detektivleistung.

 

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